Die FDP-Fraktion und die Thurgauer Regierung gehen mit den Motionären einig; aus dem Sozialhilfegesetz ist ein Paragraph zu streichen. Künftig soll die Rückerstattungspflicht für ausgerichtete Sozialhilfekosten unter den Gemeinden im Kanton Thurgau entfallen. Diejenige Gemeinde, welche Leistungen an Sozialhilfebezüger anordnet, hat künftig auch die finanzielle Verantwortung zu tragen.
Heidi Grau
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Historisch gewachsen oblag gemäss Bundesverfassung von 1874 die dauernde Unterstützung eines Schweizer Bürgers der zuständigen Heimatgemeinde. Trotz Gesetzesrevisionen und verschiedener Konkordate besteht dieser Grundsatz heute noch, wenn auch mit der zeitlichen Einschränkung von zwei Jahren. Eine Motion soll nun Abhilfe schaffen. Mit der Streichung von § 20 ist dieses 'Relikt aus alter Zeit' aus dem Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau zu entfernen. Die heutigen Lebensumstände und die stetig steigende Mobilität drängen den persönlichen Bezug zum Heimatort resp. zur Heimatgemeinde immer mehr in den Hintergrund. Vor allem aber hat die zur Rückerstattung verpflichtete Heimatgemeinde in vielen Fällen überhaupt keinen Bezug zum bedürftigen Sozialhilfeempfänger und somit auch keine direkte Betreuungsmöglichkeit. Sie ist einzig und alleine über den vom Gesetz bestimmten Zeitraum Geldgeberin für Leistungen, die eine andere Gemeinde angeordnet hat. Dies ist unbefriedigend und zu korrigieren. Aus der Streichung von § 20 des Sozialhilfegesetzes resultiert, dass die fürsorgerische Zuständigkeit für Bedürftige vom Heimat- oder Nationalitätsprinzip auf das Wohnorts- oder Territorialprinzip übergeht. Das bedeutet konkret, dass administrativer Aufwand sowie Verwaltungskosten eingespart werden können und Zuständigkeiten inklusive finanzieller Konsequenzen bei ein und derselben Gemeinde liegen.
Die finanziellen Auswirkungen auf die Thurgauer Gemeinden nach dem Wegfall der Rückerstattungspflicht einer Thurgauer Heimatgemeinde sind weitgehend ausgeglichen. Unterschiedliche Belastungen einzelner Gemeinden werden durch den kantonalen Finanzausgleich korrigiert. Das Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden umfasst u.a. einen Lastenausgleich für Sozialhilfekosten. Es ist daher sinnvoll, auf die innerkantonale Kostenerstattung zu verzichten und § 20 SHG aufzuheben. Die FDP-Fraktion begrüsst dieses Vorgehen und unterstützt die Motion.
29.03.2010