FDP.Die Liberalen Thurgau

FDP. Die Liberalen
PLR. Les Libéraux-Radicaux

Vernehmlassung zum Gesetz über die Energienutzung

1. Allgemeine Bemerkungen

Die Umsetzung des Energieleitbildes 2000+ sowie die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone machen eine Totalrevision des Energiegesetzes des Kantons Thurgau unumgänglich. Wir begrüssen, dass diese Revision im Lichte der MuKEn (Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich) umgesetzt wurde. Ebenso unterstützen wir die Absicht, die Energieversorgung dem Markt zu überlassen und die Gesetzgebung auf die Energienutzung zu beschränken.

Das zentrale Kriterium bei den folgenden Ausführungen ist die privat- und volkswirtschaftliche Verträglichkeit, es dürfen Privatpersonen und Unternehmungen im Hinblick auf die gegenwärtige und zukünftige Entwicklung nicht mit noch mehr Abgaben belastet werden.

2. Zu den einzelnen Artikeln

§2

Die Durchführung der Beratungstätigkeit sollte nicht nur auf den Kanton beschränkt werden. Auch Private müssen die Möglichkeit haben, in diesem Bereich ihre Dienste anzubieten. Der Kanton soll somit für die Information und Beratung sorgen, muss diese aber nicht selber ausführen.

§3

Gemäss erläuterndem Bericht sind in erster Linie die Politischen Gemeinden für die Führung einer Energieberatungsstelle (EBS) zuständig. Kleine und mittlere Gemeinden können dieser Beratungsaufgabe aus finanziellen Gründen nicht adäquat nachkommen. Deshalb werden sich diese einer bestehenden Beratungsstelle anschliessen. Auf diese Weise ist eine einheitliche, professionelle und flächendeckende Betreuung / Beratung gewährleistet. Es gilt jedoch die Finanzierung beziehungsweise Abrechnung der Leistung dieser Beratungsstellen zu klären und zu definieren.

§4

Der Grundsatz, dass man sich von den Energie- hin zu den Investitionskosten entwickeln will, erscheint uns zwar richtig, doch in der Praxis als schwierig umzusetzen. So sind die Kosten einer Investition in beispielsweise bessere Isolation ernorm hoch, so dass erst nach langer Amortisationsdauer ein Profit im Bereich der Energie resultiert. Ob dies einen Anreiz darstellt, erscheint uns fraglich.

Den Satz „Sie nutzen nach Möglichkeit erneuerbare Energie.“ gilt es abzuschwächen. Es darf nicht sein, dass öffentlichen Institutionen vom Kanton das Benutzen von erneuerbaren Energien aufgezwungen wird, was dieser Satz faktisch bedeutet. Jedoch sind diese Institutionen angehalten, diese Alternative zu prüfen. Somit resultiert die Formulierung: „Sie prüfen die Nutzung von erneuerbaren Energie.“

§5

Analog zur Stellungnahme zu Art. 2 Abs. 1 muss auch hier die Möglichkeit einer Vergabe der Beratungsorganisation an Private integriert werden.

§7

Grundsätzlich orientieren wir uns am Verursacherprinzip. Falls dies im behandelten Gesetz nicht durchführbar ist, gilt es die Fördermassnahmen wie bisher mit dem Steuerfranken zu finanzieren. Es ist aber für uns zentral, dass der Einsatz von Steuergeldern immer zweckgebunden und transparenterfolgen muss. Eine Erhöhung der eingesetzten Fördermittel lehnen wir kategorisch ab.

§7a

Die Variante 7a kann nicht umgesetzt werden, da es sich um eine reine Steuer handelt und man kaum Lenkungswirkung erzielen kann. Des Weiteren widerspricht diese Variante dem Zweck des Gesetzes, da beispielsweise Strom aus Wasserkraft (erneuerbare Energie) verteuert wird. Ausserdem werden die Strommärkte trotz negativer Volksabstimmung in Zukunft mehr geöffnet, was zu sinkenden Preisen führt. In diesem Kontext ist es nicht richtig, die Preise mit Fiskalabgaben künstlich zu verteuern, weil so der Standort Thurgau an Attraktivität verliert.

Deshalb muss man im Rahmen des Verursacherprinzips erneuerbare Energien fördern und nichterneuerbare belasten. Diese Belastung darf aber nicht nur auf einen ausgewählten Energieträger wie den Strom abzielen, sondern muss in einem ganzheitlichen Ansatz alle nichterneuerbaren Energien berücksichtigen.

Eine allfällige Lenkung sollte nicht über eine Abgabe erkauft werden, sondern über Anreize wie zum Beispiel Steuererleichterung erfolgen. Es darf nicht sein, dass Renovationen in den ersten vier Jahren nicht zum Steuerabzug zugelassen werden; dies hemmt die Investitionstätigkeit. Es gilt diese Praxis so anzupassen, dass energietechnische Verbesserungen sofort zum Steuerabzug führen. Auf diese Weise werden Investoren zu solchen Verbesserungen ermuntert.

§8

Wir unterstützen die Schaffung eines Ausgleichsfonds. Dennoch ist Absatz 1 wie folgt zu ändern: „(...) zur finanziellen Entlastung aller Unternehmungen, welche überproportional erneuerbare elektrische Energie von unabhängigen Produzenten übernehmen müssen.“

Wir erachten es nicht als sinnvoll, nur die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung zu unterstützen, sondern im Sinne der Chancengleichheit alle Unternehmungen der Energieversorgung, welche erneuerbare elektrische Energie übernehmen müssen, vom Fonds profitieren zu lassen.

§9

Der Ursprung der in Absatz 2 erwähnten Richtlinien darf sich nicht nur auf „private Organisationen“ beschränken. Auch öffentliche Organisationen müssen in Betracht gezogen werden können. Deshalb gilt es den Absatz umzuformulieren und das Wort „private“ zu streichen.

Die Normen und Richtlinien, welche der Regierungsrat für verbindlich erklärt, müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Infolgedessen müssen Brachenverbände zur Prüfung der Normen und Richtlinien herbeigezogen werden.

Ausserdem ist es nötig zur Kompetenz des Regierungsrates eine Einsprachemöglichkeit zu schaffen.

§10

Diese Klausel schränkt die Freiheit des Einzelnen ein, da sie eine Obergrenzedes zulässigen Wärmebedarfs festlegt. Wir erachten diesen Ansatz als fraglich. Es kann nicht das Ziel sein, möglichst wenig Energie zu verwenden, sondern es gilt die Umwelt zu schonen. Somit macht diese Regelung keinen Sinn, da auch nicht abschliessend geklärt ist, wie hoch dieser zulässige Wärmebedarf ist. Wir empfehlen diesen Artikel zu streichen.

§12

Die Grenzwerte für den Energiebedarf auch bei der Veränderung der Nutzung von Gebäuden anzupassen, erachten wir als nicht sinnvoll und empfehlen deshalb die Formulierung „umgenutzte Gebäude“ zu streichen.

§13

Wir sind uns bewusst, dass diese Regelung bereits im gültigen Energiegesetz verankert ist. Trotzdem möchten wir erwähnen, dass dies eine enorme Einschränkung darstellt und erachten sie somit als nicht sinnvoll.

§14

Im Sinne von Artikel 13.

§16

Absatz 2 spricht von Zielen, welche der Regierungsrat festlegt. Dies ist für uns ein fragliches Vorgehen. Es gilt diese Ziele individuell mit den entsprechenden Grossverbrauchern zu vereinbaren.

Ferner bestehen im Energiebereich schon Vorgaben wie beispielsweise die CO2 Richtlinien. Somit müssen allfällige neue Ziele mit den bereits bestehenden abgestimmt werden. Eine Parallelität gilt es unter allen Umständen zu verhindern. Ebenso hat der Gesetzgeber diese Ziele im Lichte der wirtschaftlichen Tragbarkeit auszurichten und muss sich auf den neuesten Stand der Technik abstützen.

§17

Dieser Paragraph bezieht sich auf die verfassungsmässige Pflicht der Berücksichtigung der „Verhältnismässigkeit“. Es entsteht jedoch eine Art von Rechtsunsicherheit. Deshalb muss in der Verordnung geklärt werden, was man unter „unverhältnismässige Härte“ überhaupt versteht. Von zentraler Bedeutung erachten wir die Tatsache, dass solche Entscheide keine wettbewerbsverzerrende Wirkung haben dürfen.

§19

Erhebungen im Bereich der Energiestatistik werden bereits von verschiedensten Organisationen wie den Bundesamt für Energie, Verbänden oder Stromproduzenten und –verteilern ausgeführt. Somit macht dieser Artikel keinen Sinn und muss gestrichen werden. Der Verwaltungsaufwand darf nicht unnötig erhöht werden, wenn die Möglichkeit besteht, dieses Zahlenmaterial sehr einfach von besagten Organisationen zu beziehen.

3. Schlussbemerkungen

Wir erachten es als unsere zentrale Aufgabe, neue Abgaben zu verhindern und die Belastung des Einzelnen konstant zu halten oder wenn möglich sogar zu verringern. Deshalb lehnen wir eine Besteuerung des Stromes strikt ab. Des Weiteren erachten wir es als wichtig, dass die Möglichkeit einer Vergabe von Aufgaben an Dritte im Sinne der Artikel zwei und fünf geschaffen wird. Zum Schluss sei bemerkt, dass es bei der Schaffung eines solchen Gesetzes nicht prioritär das Ziel sein kann, den Energieverbrauch zu verkleinern. Wir müssen versuchen Anreize zu schaffen, damit das Individuum diejenigen Energien nutzt, welche die Umwelt wenig belasten. Ein geringerer Energieverbrauch kann nur ein möglicher Weg sein, aber nicht das Ziel.

Bürglen, 27. Februar 2003

 

 

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