Wir begrüssen die im kantonalen Vollzugsgesetz vorgesehene Lockerung der Erwerbsbeschränkung von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Wirtschaftliche Impulse werden besonders in den Bereichen Tourismus und Gastronomie generiert, jedoch profitieren ausserdem auch das Gewerbe, die Treuhandunternehmungen und die Bauwirtschaft. Es muss allenfalls damit gerechnet werden, dass bedingt durch vermehrte Anfragen die administrativen Aufwendungen zum Beispiel bei den Gemeinden, den Grundbuchämtern und Treuhand-unternehmungen zunehmen werden. Im Weitern darf davon ausgegangen werden, dass trotz mässigem Steueraufkommen im Rahmen von Feriendomizilen in Einzelfällen mit der Zeit grössere Steueraufkommen bei Änderungen von Ferien- in Hauptwohnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b BewG anfallen werden.
Auch im Hinblick auf die Standortattraktivität im Vergleich zum Kanton St. Gallen, welcher kürzlich seine Regelungen gelockert hat, ist auf das Gesetz einzutreten.
§ 1 – 3
Keine Bemerkungen
§ 4
Erwerb einer Ferienwohnung
Zu Recht wurde von der Aufnahme kantonalrechtlicher Einschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten abgesehen. Die auf Bundesebene in die Vernehmlassung geschickte Änderungsvorlage, welche die Nettowohnfläche von 100 auf 200 m2 erhöht, erachten wir als sehr sinnvoll.
Im Rahmen der Bundespraxis erhalten die Kantone, welche den Bewilligungsgrund für Ferienwohnungen im kantonalen Recht eingeführt haben, ein jährliches Grundkontingent von mindestens 20 Einheiten. Bezug nehmend auf die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons Thurgau in den Bereichen Tourismus und Fremdenverkehr soll die Regierung besorgt sein, dass unser Kontingent möglichst hoch ausfällt.
§ 5
Fremdenverkehrsorte
Die in § 5 gewählte Regelung des Gesetzesentwurfes, wonach der Regierungsrat nach Anhören der Politischen Gemeinden die für den Erwerb von Ferienwohnungen in Frage kommenden Fremdenverkehrsorte bestimmt, ist nach Ansicht der FDP Thurgau vor allem aus Gründen der Effizienz sinnvoll und richtig. Im Sinne des angestrebten Zwecks der Wirtschaftsförderung wird der Regierungsrat aber gehalten sein, im Rahmen der vom Bund statuierten Voraussetzungen den Anliegen der Gemeinden, als Fremdenverkehrsorte zu gelten, möglichst offen und liberal gegenüber zu stehen. Die Vergabe soll allerdings nach klaren, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen.
§ 6 – 9
Keine Bemerkungen
Die FDP des Kantons Thurgau stimmt dem Gesetzesentwurf zu.
Bürglen, 23. Januar 2003