a) Die FDP Thurgau begrüsst den vorliegenden Entwurf. Am 2. Juni 2002 hat das Thurgauer Stimmvolk überraschend die Umwandlung der TKB in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft abgelehnt. Die Hauptkritik richtete sich dabei gegen die Rechtsform. Es bestand die Befürchtung, die TKB, bei der ein beachtlicher Teil der Thurgauer Bevölkerung Kunde ist, könnte dem Druck der Börsen ausgesetzt sein und eine Gewinnmaximierung auf Kosten der Kunden anstreben. Bezüglich der anderen Revisionspunkte erhob sich keine Kritik.
Es ist deshalb zu begrüssen, wenn der Regierungsrat in einem erneuten Anlauf die unbestrittenen Punkte zur Änderung vorschlägt.
b ) Im Wesentlichen geht es um die Wahl des Bankrates, die Abgeltung der Staatsgarantie sowie die Abschaffung der Unterstützung von Gemeinden, die über keine TKB-Niederlassung verfügen.
Wir können diesen Änderungen zustimmen. Der Bankrat, der wie ein Verwaltungsrat die oberste Leitung der Bank innehat, soll mit Fachleuten besetzt werden. Als Wahlorgan empfiehlt sich dabei der Regierungsrat und nicht der Grosse Rat. Zudem ist es richtig, wenn der Regierungsrat die Höhe des Grundkapitals festlegt. Allerdings muss verlangt werden, dass die Regierung dem Grossen Rat jährlich einen detaillierten Rechenschaftsbericht zugehen lässt. Die Abgeltung der Staatsgarantie mit einer jährlichen Zahlung von 0,5% der nach dem BG über die Banken und Sparkassen erforderlichen Eigenmittel ist angemessen. Die bereits in der ersten Vorlage vorgesehene Abgeltung von 10 Mio. Franken an Ortsgemeinden ohne Bankniederlassung mit eigenem Rechnungsabschluss ist angemessen und vertretbar angesichts der neuen Regelungen im Bereich des Finanzausgleichs.
Zusammenfassend begrüsst die FDP das rasche und konsequente Vorgehen des Regierungsrates. Es muss alles unternommen werden, um die TKB nicht zuletzt im Hinblick auf „Basel 2“ so wettbewerbsfähig als möglich zu machen.
Für eine optimale Entwicklung der TKB ist die Aufsicht wichtig. Die Aufsicht muss dabei von der operativen und strategischen Tätigkeit der Bank getrennt werden. Im Gesetz ist in § 2 der Leistungsauftrag festgehalten. Vom Regierungsrat als Aufsichtsinstanz ist eine Eigentümerstrategie zu erwarten. Das Parlament kann und soll diese Aufgabe nicht wahrnehmen. Wünschenswert ist jedoch die Verpflichtung für den Regierungsrat, jährlich dem Grossen Rat umfassend Bericht zu erstatten.
Es ist sinnvoll, wenn der Regierungsrat die Aufsicht inne hat und auch die Höhe des Grundkapitals festlegt.
Dem Bankrat kommt die Funktion eines „Verwaltungsrats“ zu. Es entspricht moderner Auffassung, dass derartige Gremien mit Fachleuten besetzt werden. Politische Überlegungen, wie sie zwangsläufig bei einer Wahl durch den Grossen Rat auftreten, sollen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine Wahl des Bankrats durch den Regierungsrat halten wir für sachgerecht. Wir erwarten, dass das Anforderungsprofil zumindest stichwortartig im Gesetz festgehalten wird.
Eine Verkleinerung von heute neun auf künftig sieben Mitglieder halten wir für sachgerecht. Die Wahlbehörde sollte zudem über die Möglichkeit der Abberufung verfügen, falls die Wahlvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Eine Verkürzung der Amtsdauer von heute vier auf neu zwei Jahre ist nicht zwingend und wäre es auch nicht bei einer Lösung gemäss OR (das OR sieht in art. 710 beim AG-Verwaltungsrat, falls keine andere Regelung besteht, drei Jahre vor).
Die vorgeschlagene Lösung war in der ersten Vorlage unbestritten. Es gibt keine Gründe, von dieser Lösung abzuweichen. Allerdings liesse sich auch eine Abgeltung in Relation zum Bilanzgewinn in Betracht ziehen.
Grundsätzlich sind wir mit diesem Gewinnverteilschlüssel einverstanden. Es wäre jedoch auch die heutige Lösung – 50% zu 50% - denkbar.
Die vorgeschlagene Übergangsregelung erachten wir als sinnvoll. Angesichts des neuen Finanzausgleichsgesetzes sowie den neuen Finanzierungsregeln bei den Schulgemeinden hat ein Ausgleich nicht mehr über die TKB zu erfolgen.
Kommentar: Das Steuerprivileg ist in der heutigen Zeit nicht mehr gerechtfertigt.