Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 16. September 2003 hat der Regierungsrat ein Vernehmlassungsverfahren bis Mitte November 2003 eröffnet betr. Revision des Steuergesetzes per 1. Januar 2005. Die FDP Thurgau nimmt gestützt auf interne Vorarbeiten wie folgt Stellung:
Der Bund hat am 20. Juni 2003 das Steuerpaket „Reform der Ehe- und Familienbesteuerung“ verabschiedet. Die FDP Thurgau steht hinter diesem Paket. Es enthält wichtige liberale Postulate, wie die Abschaffung des Eigenmietwertes (entspricht dem 1972 erteilten Verfassungsauftrag zur Förderung des selbst genutzten Wohneigentums). Es geniesst deshalb die Unterstützung der FDP Thurgau. Das insbesondere von einzelnen Kantonen erhobene Referendum wird entschieden abgelehnt.
Der Kanton will die Bundesvorgaben mit einer Teilrevision des Steuergesetzes umsetzen und gleichzeitig die Anliegen der Motionen Willy Weibel („Familienbesteuerung“), Verena Enz („Entlastung Alleinerziehende“) und Daniel Wittwer („Sachgerechte Besteuerung von Renten der Säule 3b“) berücksichtigen.
Die FDP Thurgau stimmt der vorliegenden Teilrevision unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorbehalte (nachstehend Ziff. 2) grundsätzlich zu. Die voraussichtlich erheblichen Steuerausfälle auf kommunaler Stufe könnten die Gemeinden dazu verführen, ihre Steuern anzuheben. Dieses Vorgehen geht in die falsche Richtung und wird entschieden bekämpft, denn damit würde die vorgesehene Entlastung, von der nicht zuletzt auch der Mittelstand profitiert, wieder rückgängig gemacht.
Reichen die Einnahmen nicht, dann müssen in erster Linie die Ausgaben überprüft und klare Prioritäten gesetzt werden. Das Ausgabenwachstum der öffentlichen Hand darf sich in wirtschaftlich schwachen Zeiten höchstens im Ausmass der nominellen Wirtschaftsentwicklung bewegen; in wirtschaftlich günstigen Zeiten muss es zudem deutlich tiefer als die wirtschaftliche Entwicklung liegen.
Wie in den vergangenen Monaten bereits mehrfach dargelegt, hat die FDP Thurgau bezüglich Steuerpolitik die folgenden Vorstellungen:
Mit diesem Vorgehen sollen nicht etwa dem Kanton die Mittel zur Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben entzogen werden. Im Gegenteil sollen nämlich das kantonale Wirtschaftswachstum gefördert sowie, dank dem Rückgang der steuerlichen Abwanderung und auch dank Neuansiedlungen von privaten und juristischen Steuerzahlern, die Steuereinnahmen erhöht werden. Damit wird auch der allgemeine Wohlstand erhöht, und letztlich nimmt der finanzielle Spielraum des Staates auf diese Weise zu. Es versteht sich, dass eine derartige Politik dauernd Bezug auf die „Konkurrenz“, d.h. auf unsere Nachbarkantone, nehmen muss. So führt der Kanton Schaffhausen zurzeit eine wichtige Steuerreform durch, die den Wirtschaftsstandort Schaffhausen deutlich verbessern wird.
Der Kanton hat zwar in den vergangenen Jahren in diversen Bereichen Fortschritte gemacht, so bei den juristischen Personen, dem Abbau der Staatsverschuldung und einer leichten Senkung des Staatssteuerfusses per 2003. Allerdings ist dies nach wie ungenügend, wie eine kürzlich erschienene Studie der Economiesuisse zeigt (Dossier Politik, Nr. 38). Danach liegt der Kanton Thurgau bei den juristischen Personen bei den Unternehmenssteuern auf dem wenig schmeichelhaften 17. Rang (Nachbarkantone: Schaffhausen 5. Rang, St. Gallen auf dem 6. Rang und Zürich auf dem 13. Rang). Auch bei den juristischen Personen bedarf es deshalb nochmals entschiedener Anstrengungen.
a) Zu § 11: Keine Bemerkungen. Die Anpassung ist aufgrund des eidg. Vereinfachungsgesetzes notwendig.
b) Zu § 12: Keine Bemerkungen. Die Anpassung an die Terminologie des ZGB ist notwendig.
c) Zu § 16: Die Solidarhaftung von in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sowie für Kindereinkommen und Kindervermögen entspricht zwar dem Eidg. Steuerharmonisierungsgesetz, übernimmt jedoch nicht den Gedanken des Splittings. Der Fiskus benachteiligt damit sachlich nicht gerechtfertigt die Ehepartner im Vergleich zu Konkubinatspaaren. Es muss geprüft werden, ob das Eidg. Steuerharmonisierungsgesetz in dieser Frage nicht anzupassen ist.
d) Zu § 17: Auch in diesem Artikel wird das eidg. Steuerrecht umgesetzt. Ergänzend ist eine Mitteilungspflicht des Notars zu verlangen.
e) Zu § 24: Wir unterstützen die Motion Wittwer vollumfänglich. Der Regierungsrat wehrt sich allerdings, diese Motion umzusetzen mit dem Verweis auf das Eidg. Steuerharmonisierungsgesetz. Er hält diese Lösung für nicht bundesgesetzkonform. Sollte dies zutreffen, müsste darauf hingewirkt werden, das Eidg. Steuerharmonisierungsgesetz zu ändern. Dass das System der Besteuerung von Lebensversicherungen grundsätzlich nicht stimmt, geht auch aus § 34 hervor. Es wird zumindest erwartet, dass in der Praxis eine kulante Haltung eingenommen wird.
f) Zu § 25: Keine Bemerkungen.
g) Zu § 29: Wir begrüssen die Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides. Es ist in der Tat nicht einsehbar, weshalb gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten Berufskostenpauschale nur geltend machen dürfen, wenn sie bei Dritten eine Erwerbstätigkeit ausüben.
h) Zu § 34 und § 112: Gemäss dem neuen BG über die Ehepaar- und Familienbesteuerung können künftig Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Sinne einer Pauschalisierung gemäss kantonalem Durchschnitt abgezogen werden (Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Steuerharmonisierungsgesetz). Wir müssen diese vom Bund vorgegebene Lösung akzeptieren, auch wenn wir diese Verknüpfung von Sozialversicherungsrecht mit Steuerrecht als wenig sinnvoll erachten.
Als in die völlig falsche Richtung gehend erachten wir das Aufheben der Möglichkeit, Lebensversicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien nicht mehr abziehen zu dürfen. Damit werden die Bemühungen, die Selbstvorsorge zu stärken, geschwächt. Im übrigen ist auf unsere Bemerkungen zu § 24 hinzuweisen.
Das Teilsplitting führt, wenn überhaupt, nur zu einer geringen Entlastung der Familien. Sachgerecht ist aufgrund der grossen gesellschaftlichen Wandlungen einzig die Lösung eines Vollsplittings, d.h. jeder Ehegatte wird getrennt besteuert. Gestützt auf das Steuerharmonisierungsgesetz sieht der Gesetzgeber jedoch nur die Teilsplitting-Lösung vor. Die FDP fordert trotzdem ein Vollsplitting, d.h. eine vollständig getrennte Besteuerung der Ehegatten.
i) Zu § 36: Die neue Steuerabzugsregelung halten wir für vertretbar. Damit können Familien mit Kindern wirkungsvoll entlastet werden.
k) Zu § 37: Wir stimmen der Streckung der Tarifierung zu, bedauern jedoch, dass in den höheren Einkommen die Streckung nur zaghaft ausgefallen ist. Gerade in diesem Bereich könnte eine flachere Kurve den Kanton wesentlich attraktiver machen; dies käme allen zu gut. Langfristig wird damit die Finanzkraft des Kantons gestärkt.
l) Zu § 39: Die neue Lösung beim Bezug von Kapitalleistungen aus der Vorsorge begrüssen wir. Wir teilen die Auffassung des Regierungsrates, wonach die Steuerbelastung im Pensionierungsalter nicht entscheiden soll, ob das angesparte Kapital oder die lebenslängliche Rente bezogen wird. In diesem Sinne ist die Reduktion der satzbestimmenden jährlichen Leistung von 1/15 auf 1/17 ein „Muss“. Notwendig dabei ist auch ein Vergleich mit den umliegenden Kantonen. Ob eine vermögende ältere steuerpflichtige Personen im Kanton Thurgau verbleibt, bemisst sich nicht zuletzt daran, wie attraktiv die satzbestimmende jährliche Leistung ist. Im Lichte dieser Überlegungen ist auch der neue Quotient von 1/17 nicht besonders attraktiv. Wir fordern deshalb eine noch tiefere Belastung, beispielsweise 1/19.
m) Zu §§ 53, 55, 59 und 72: Keine Bemerkungen
n) Zu §§ 129, 131 und 133 Ersatzbeschaffung (Grundstückgewinnsteuer): Es ist grundsätzlich zu begrüssen, wenn der Kanton Thurgau bei der Ersatzbeschaffung die absolute Methode wählt, indem der Steueraufschub nur soweit möglich ist, als der reinvestierte Erlös die Anlagekosten der Erstliegenschaft übersteigt. Die in Absatz 3 vorgesehene Nachsteuer bei einer Veräusserung oder Zweckentfremdung des Ersatzgrundstückes innert fünf Jahren seit Veräusserung des ersetzten Grundstückes ist zwar nicht wirtschaftsfreundlich, jedoch aus Gründen der Steuergerechtigkeit wohl unvermeidbar. Es versteht sich, dass dies nicht ein Steuerstraftatbestand nach § 207 ff. StG sein kann. Im übrigen fehlt uns ein Hinweis auf die Entwicklung in anderen Kantonen.
o) Zu § 138: Wir begrüssen die Lösung, dass die Ersatzbeschaffung einer dauernd selbstbewohnten Liegenschaft nicht der Handänderungssteuer unterstehen soll. Bezüglich Nachbesteuerung gelten unsere Bemerkungen zu Ziff. 2.13 oben.
p) Zu §§ 147, 153a und 155: Keine Bemerkungen.
q) Zu § 157: Der Gesetzgeber nimmt bei der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Bezug in Anlehnung an das Steuerharmonisierungsgesetz Bezug auf das OR und geht grundsätzlich von einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren aus (bei hängigen Verfahren um weitere fünf Jahre). Neu wird auch bezüglich der Art und Weise der Aufbewahrung auf das OR verwiesen. Wir begrüssen diese Präzisierung. Damit wird verhindert, dass in der Steuerpraxis andere Lösungen verlangt werden, als sonst im Geschäftsleben üblich.
r) Zu §§ 182, 201 und 203: Keine Bemerkungen.
Die FDP stimmt der vorgeschlagenen Revision unter Berücksichtigung der oben angebrachten Bemerkungen zu. Sie erwartet vom Regierungsrat und der Politik alle Anstrengungen, um den Kanton Thurgau zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger im steuerlichen Bereich attraktiver zu machen. Dazu gehört nicht nur eine bürgerfreundliche Steuerpraxis, sondern eine langfristige Steuersenkungspolitik.
Mit freundlichen Grüssen
Freisinnig-Demokratische Partei
des Kantons Thurgau