Fragen
1. Wie stellen Sie sich grundsätzlich zur Einführung geleiteter Schulen?
Die FDP des Kantons Thurgau begrüsst die Einführung geleiteter Schulen und hält es auch für richtig, dass der Regierungsrat den Schulversuch "Geleitete Schule" möglichst rasch ins ordentliche Recht überführen will. Zur Begründung unserer Haltung listen wir die für uns wichtigsten Argumente wie folgt auf:
Im Hinblick auf die bevorstehenden Schulwahlen verzichten auffallend viele Behördemitglieder, darunter nicht wenige Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten, auf eine erneute Kandidatur. Unter anderem dürfte dafür die ständig zunehmende zeitliche und sachliche Belastung verantwortlich sein. Eine Entlastung der Behördemitglieder vom schulischen Tagesgeschäft ist daher angezeigt. Dies gilt in besonderem Masse für alle Schulgemeinden, in denen das Präsidium im Nebenamt ausgeübt wird, und dies ist mit wenigen Ausnahmen überall der Fall.
Die seit Jahren für alle Schulstufen vorgeschriebene Lehrerqualifikation sowie die heute zu Recht verlangte Qualitätssicherung bzw. Qualitätsentwicklung sind ohne geleitete Schulen nicht möglich. Durch die gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte sind die Ansprüche an die Schulen ständig gestiegen.
Es ist ein bewährtes liberales und föderalistisches Prinzip, die Probleme auf der unterst möglichen Stufe zu lösen (Subsidiaritätsprinzip). Die geleitete Schule erfüllt diesen Grundsatz, werden doch so viele schulischen Alltagsprobleme (z.B. Stundenplan, Disziplinarfälle, Absenzen) direkt vor Ort gelöst.
Die Einführung der geleiteten Schule ist zweifellos mit Mehrkosten verbunden. Diese sind im Sinne einer Prioritätensetzung in Kauf zu nehmen, können doch mit der geleiteten Schule viele der schon bisher in die Schule investierten Mittel effizienter und qualitativ besser genutzt werden.
Wie die Erfahrungen mit der Oberstufenreform zeigen, ist es schlecht Versuchsphasen zu lange dauern zu lassen. Im Sinne der Rechtssicherheit ist es daher richtig, die Versuchsphase für die geleitete Schule möglichst rasch abzubrechen.
Allgemeine Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen:
Die FDP Thurgau findet die Regelungsdichte des Entwurfes tendenziell zu gross. Gelegentlich hat man den Eindruck , das DEK wolle die Schulen über die Schulleitungen selber führen. Um ihre Aufgaben aber bedürfnis- und situationsgerecht erfüllen zu können, brauchen die Schulgemeinden die nötige Autonomie. Der Kanton hat die Ziele vorzugeben, die Umsetzung aber muss den Schulgemeinden bzw. deren Behörden vorbehalten bleiben. Um vorhandene Ängste zu zerstreuen, empfehlen wir, bis zum Beginn der parlamentarischen Beratungen auch die Grundzüge der zugehörigen Verordnung vorzulegen.
2. § 3 Volksschulgesetz:
Wie stellen Sie sich zu Qualitätsvorgaben durch den Kanton und die vorgesehenen Begleitmassnahmen?
Mit der vorgeschlagenen Formulierung sind wir einverstanden. Wichtig ist uns aber, dass der Kanton wirklich nur die Standards und Ziele festlegt, deren Umsetzung aber den Schulgemeinden überlässt. Bei der Festsetzung von bestimmten Standards hat der Kanton die Empfehlungen der EDK (HarmoS) unbedingt zu berücksichtigen. Gerade im Hinblick auf die Anerkennung von Abschlusszeugnissen und wegen der immer häufigeren Schulwechsel ist eine schweizerische oder mindestens grossregionale Vereinheitlichung der Standards unerlässlich.
3. § 14a Volksschulgesetz:
Wie stellen Sie sich zum Vorschlag, dass die Schule durch eingesetzte Schulleitungen oder andere gleichwertige Leitungsstrukturen (z.B. direkt durch ein Schulbehördenmitglied) geführt werden kann?
Der Vorschlag ist uns zu wenig verbindlich. Wir wünschen, dass alle Schulen durch Schulleitungen geführt werden, denn nur so ist die nötige Qualitätsverbesserung auch überall zu erreichen. Bei der vorgeschlagenen Formulierung befürchten wir, dass kleine Schulgemeinden weitgehend bei den heutigen Lösungen bleiben. Damit alle Schulen nach den gleichen Normen geführt werden, schlagen wir folgende Formulierungen vor:
Absatz 1:
Zur Führung der Schulen und Kindergärten werden Schulleitungen eingesetzt.
Absatz 2:
Zur Erfüllung deren Aufgaben setzen die Schulbehörden in der Regel Schulleiterinnen oder Schulleiter ein. In kleinen Schulgemeinden kann diese Aufgabe einem Schulbehördemitglied übertragen werden.
4. § 19a Volksschulgesetz:
Wie stellen Sie sich zum Aufgabenbereich der Schulleitung und zur vorgenommenen Kompetenzausscheidung (zwingende Kompetenzen und Aufgaben bei der Schulbehörde, zwingende Kompetenzen und Aufgaben bei der Schulleitung, von der Schulgemeinde delegierbare Kompetenzen und Aufgaben)? Haben Sie Änderungsvorschläge bei der Aufgabenteilung?
Mit dem in Absatz 2 vorgeschlagenen Aufgabenbereich für die Schulleitungen sind wir grundsätzlich einverstanden. Hingegen scheint es uns falsch, diesen auf Gesetzesstufe zu regeln. Jede detaillierte und erst noch abschliessende Aufzählung von Aufgaben ist zudem problematisch. Richtig finden wir dagegen, dass die nicht an die Schulleitungen übertragbaren Kompetenzen im Gesetz festgehalten werden. Absatz 4 sieht vor, dass bei mehreren Schulleitungen die Gemeindeordnung die Grösse der Vertretung bei den Sitzungen der Schulbehörde festlegt. Im Sinne einer grösseren Flexibilität halten wir es für besser, diese Kompetenz der Schulbehörde zu übertragen.
Aus den erwähnten Gründen schlagen wir für § 19a folgende Formulierung vor:
Absatz 1:
Die Schulleitung führt die Schule und den Kindergarten in pädagogischen, organisatorischen und administrativen Belangen.
Absatz 2:
Die Aufgaben und die Befugnisse der Schulleitung werden durch regierungsrätliche Verordnung und ergänzend durch das Reglement der Schulgemeinde festgelegt.
Absatz 3:
Folgende Kompetenzen und Aufgaben können nicht an die Schulleitungen übertragen werden: Liste gemäss Vorschlag, aber mit Streichung von Punkt 4. Eine zeitlich befristete disziplinarische Wegweisung gehört in die Kompetenz der Schulleitung, nicht zuletzt weil sie, sofern nötig, rasch vorgenommen werden muss.
Absatz 4:
Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulbehörde mit beratender Stimme teil. Bei mehreren Schulleitungen bestimmt die Schulbehörde die Grösse der Vertretung.
5. § 19b Volksschulgesetz und § 63a Unterrichtsgesetz:
Die Anstellung von Schulleitungen geschieht nicht auf der Basis der Rechtsstellung als Lehrkraft. Einzig für den Fall, dass ein Schulleiter oder eine Schulleiterin auch unterrichtet, regelt der Regierungsrat Näheres. Wie beurteilen Sie diesen Vorschlag?
Aufgrund der Formulierung der Fragestellung ist anzunehmen, dass im Regelfall die Schulleiter nicht unterrichten. Aus unserer Sicht ist dies höchst problematisch. Wir halten die umgekehrte Lösung für besser; im Regelfall sollten die Schulleiterinnen und Schulleiter mindestens ein kleines Pensum unterrichten. Wir begründen dies wie folgt:
Eine Schule kann nicht wie ein Produktionsbetrieb geführt werden. Managerqualitäten allein genügen nicht; unerlässlich für den Erfolg sind pädagogische Kompetenz und das Vertrautsein mit dem Schulalltag. Je länger ein Schulleiter aber nicht mehr unterrichtet hat, desto mehr fehlt ihm der Praxisbezug und damit das Verständnis für die Alltagssorgen seiner Lehrkräfte. Es erstaunt daher nicht, dass alle Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Gymnasien neben ihrer Hauptaufgabe der Schulleitung noch ein kleines Pensum unterrichten und dies auch nicht missen möchten.
In vielen kleinen und mittleren Schulgemeinden braucht es für die Schulleitung keine 100-prozentige Anstellung. Auch aus diesem Grunde ist es sinnvoll, wenn die Schulleitungen daneben noch unterrichten können. Auch glauben wir, dass mit kombinierten Anstellungen am besten geeignete Schulleitungen gefunden werden können.
Es ist richtig, dass die Schulleitungen nicht gemäss der Rechtsstellungsverordnung für die Lehrkräfte angestellt werden. Bei kombinierten Anstellungen braucht es demnach zwei verschiedene Anstellungsformen (Schulleitung wie Verwaltungspersonal, Unterrichtsanteil wie Lehrkräfte)
6. § 19b Absatz 1 Volksschulgesetz:
Die Regelung der Besoldungen der Schulleiterinnen und Schulleiter wird den Gemeinden überlassen. Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall Grundsätze festlegen. Wie stellen Sie sich zu diesem Vorschlag?
Diesen Vorschlag lehnen wir ab. Unserer Meinung nach braucht es aus den selben Gründen wie bei den Lehrkräften eine einheitliche und verbindliche kantonale Regelung. Die Schulbehörden weisen dann ihre Schulleitungen entsprechend deren Aufgabenbereichen einer bestimmten Besoldungsklasse zu.
Wir schlagen daher folgende Neufassung von § 19b vor:
Absatz 1:
Der Regierungsrat legt die Anstellungsvoraussetzungen und die Qualitätsanforderungen für die Schulleitungen fest und bestimmt die Grundsätze ihrer Besoldung.
Absatz 2:
entfällt, da Unterrichtsanteile gemäss der Lehrkräftebesoldung entschädigt werden.
Absatz 3:
entfällt nach unserem Vorschlag für § 19a.
7. §§ 1 und 4 bzw. §§ 4a und 6 Beitragsgesetz:
a. Wie beurteilen Sie die Lösung mit einem Zuschlag zu den Bruttobesoldungen und einer Anpassung der Schülerpauschale (Hauptvorschlag)?
b. Wie beurteilen Sie die Variante mit einheitlichen Beiträgen pro Kind?
Wir lehnen sowohl den Hauptvorschlag als auch die Variante ab, denn beide brechen mit dem heutigen System von Besoldungsumlagerung/Normkosten. Statt der wenig transparenten und willkürlichen Lösungen schlagen wir vor, die Besoldungen der Schulleitungen analog der Lehrkräftebesoldungen anzuerkennen. Dies scheint uns auch deshalb gerechtfertigt, weil die Schulleitungen ja zum Teil Aufgaben der früheren Inspektorate (pädagogische Führung) und neue durch Gesetz und Verordnung vorgegebene Aufgaben übernehmen, was andernorts zu Entlastungen führt. Zu den vorgeschlagenen Beitragshöhen können wir uns nicht äussern; es seien diese allenfalls durch Fachpersonen auf ihre Richtigkeit hin beurteilen zu lassen.
8. Weitere Anliegen
Der Begriff "Schulvorsteherschaft" ist nicht mehr zeitgemäss und daher überall durch "Schulbehörde" zu ersetzen.
Neufassung von § 18:
Absatz 1: Schulvorsteherschaft ist durch Schulbehörde zu ersetzen.
Absatz 2: Sie kann einzelne Befugnisse ihrem Präsidenten oder ihrer Präsidentin, der Schulleitung, einem Ausschuss, einer Kommission, dem Schulpfleger oder der Schulpflegerin übertragen. Begründung: Ein Ziel der geleiteten Schule ist ja die Entlastung der Schulbehörde. Folglich muss diese auch die Möglichkeit haben, Befugnisse an die Schulleitung zu delegieren.
Absatz 3: Die Schulvorsteherschaft führt die Schulleitung. Zur Klärung pädagogischer Fragen kann sie die Schulaufsicht beiziehen. Begründung: Vereinfachung. Dass die Schulleitung mit den nötigen Mitteln ausgestattet wird, ist doch selbstverständlich.
Neufassung von § 23
- Absatz 1: unverändert.
Absatz 2: streichen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Übergangsphase abgeschlossen. Der Kanton hat daher für die Schulleiterausbildung keine Kosten mehr zu übernehmen.
Neufassung von § 58, Absatz 2 des Unterrichtsgesetzes:
Volksschullehrkräfte sowie Schulleiter und Schulleiterinnen dürfen dem Grossen Rat angehören. Begründung: Wie die Lehrkräfte sind auch die Schulleiter und Schulleiterinnen Angestellte der Schulgemeinden und haben deshalb auch das Recht dem Grossen Rat anzugehören.
Neufassung von § 62 des Unterrichtsgesetzes:
Im Rahmen der Schulkonferenzen können die Lehrkräfte ihre Anliegen ihrer Schulleitung unterbreiten und werden von dieser über wichtige Entscheide und Vorhaben der Schulbehörde informiert. Begründung: Mit der Einführung der geleiteten Schule wird eine neue Hierarchiestufe eingeführt. Dies bedeutet, dass die Lehrkräfte ihre Anliegen über ihre Schulleitung und nicht mehr direkt der Schulbehörde zu unterbreiten haben. Der Paragraph kann aber nicht einfach gestrichen werden, da den Lehrkräften ein Anhörungsrecht zu zugestehen ist.
FDP des Kantons Thurgau