FDP.Die Liberalen Thurgau

FDP. Die Liberalen
PLR. Les Libéraux-Radicaux

 

1. Allgemeine Bemerkungen

 

1.1 In kurzen Abständen hat der Regierungsrat dem Grossen Rat in den letzten Jahren Revisionen des Steuergesetzes zugeleitet. Diese Revisionen haben zu einer substanziellen Entlastung der Thurgauer Steuerzahlenden von über 180 Mio. Franken geführt. Damit konnte die Qualität des Wirtschaftsstandortes Thurgau verbessert werden - was allen zu Gute kommt.

 

1.2 Die erneute Revision – dieses Mal im Bereich des Unternehmenssteuerrechts – ist deshalb zu begrüßen. Bis die Revision auf eidgenössischer Ebene Wirkung zeigt, dem Vernehmen nach nicht vor 2008, können mit einer zügigen Entlastung auf kantonaler Ebene wichtige Impulse ausgelöst werden, die potentielle Investoren anlocken könnten. Diese Chance gilt es zu ergreifen.

 

1.3 In grundsätzlicher Hinsicht tritt die FDP für eine möglichst tiefe Steuerbelastung und für einen möglichst hohen Freiheitsgrad für die Unternehmen ein. Unternehmen sind die Quelle unseres Wohlstandes, was in der Politik gerade von linker Seite gerne vergessen wird. Die immer stärker zu Tage tretende Wachstumsschwäche der Schweiz (siehe die jüngste Publikation in der SonntagsZeitung, Ausgabe 6. März 2005, S. 17 ff.) ist sehr beunruhigend und gefährdet unseren Wohlstand.

 

Ein attraktives Steuersystem, das gerecht, einfach und wohlstandsfördernd wirkt, ist im internationalen Wettbewerb unerlässlich. Aus unserer Sicht müssen deshalb im Zusammenhang mit unserem Steuersystem grundsätzliche Fragen aufgeworfen werden. Aufgrund der grossen Umwälzungen in Europa verliert unser Land zunehmend an Attraktivität.

 

1.4 Auf eine Kapitalsteuer sollte deshalb verzichtet werden, wie dies beim Bund seit 1998 gilt. Diese Steuer, sie setzt sich gemäss Art. 28 Abs. 2 StHG zusammen aus Grundkapital, offene sowie als Gewinn zu versteuernde stille Reserven und aus verdecktem Eigenkapital, verzehrt die Substanz und schwächt die Unternehmung. Es ist uns bewusst, dass hier das StHG geändert werden müsste und die Rechtsgleichheit gegenüber Personenunternehmen zu beachten ist.

 

1.5 Die gleiche Überlegung trifft auch auf die Unternehmensgewinnsteuer zu. Sowohl der Bund (Art. 57 DBG) als auch der Kanton (§ 76 ff. StG) besteuern den Gewinn. Es zeigt sich denn auch, dass gemäss Vernehmlassungsunterlagen S. 3 im Jahr 2003 die juristischen Personen auf der Basis der einfachen Steuer von 100 Prozent lediglich 43,3 Mio. Franken ablieferten, die natürlichen Personen jedoch 323,4 Mio. Franken. Die Gewinnsteuer sollte möglichst tief angesetzt werden, damit möglichst viele Erträge im Betrieb für neue Investitionen oder unternehmerische Handlungsfreiheit verbleiben.

 

1.6 Ein wichtiges und heikles Thema ist die Vermögenssteuer für die Kapital gebenden Unternehmer. Bei der Berechnung des Unternehmenswertes verfolgen die Behörden eine Mischrechnung aus Substanz- und Ertragswert mit einem Kapitalisierungsfaktor von gegenwärtig 9 Prozent. Substanzstarke und gleichzeitig ertragsschwache Firmen belasten den Kapital gebenden Unternehmer (einige Fälle existieren auch im Kanton Thurgau). Dies zwingt zu einem künstlich hohen Einkommen nur damit die Vermögenssteuern bezahlt werden können. Ein derartiges Steuersystem wird von den Steuerpflichtigen u. E. zu Recht als Raubzug des Fiskus empfunden und kann zur Abwanderung führen und schreckt potentielle Zuzüger ab. Offenbar war unser Nachbarland Deutschland klüger und das Bundesverfassungsgericht hat diese Steuer sistiert (uns ist allerdings der unglücklich Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 auch bekannt).

 

1.7 In diesem Zusammenhang ist auch auf die heute ungünstige steuerliche Nachfolgeregelung hinzuweisen. Das Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Juni 2004 wirkt sich diesbezüglich verheerend aus. Im Rahmen der kantonalen Steuerkompetenz sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit eine Schwächung bis zur faktischen Vernichtung von Unternehmen verhindert werden kann. Mit der heutigen Praxis der Teilliquidation als Folge des Nennwertsprinzips wird der Wirtschaftsstandort erheblich geschwächt.

 

Von Praktikern wurden wir insbesondere auf die Problematik der Unternehmensnachfolge beim KMU hingewiesen. Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Theorie zur Transponierung und indirekten Teilliquidation durch ein Bekenntnis zur Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen (natürlich unter Vorbehalt der Steuerumgehung) abgelöst werden könnte. Damit würde die Attraktivität unseres Kantons ohne grossen Aufwand erheblich gesteigert.

 

Ergänzend ist auch anzuführen, dass die Attraktivität ebenfalls ohne grossen Aufwand gesteigert werden kann, wenn die Gratisaktien bzw. die Gratisnennwerterhöhungen zum Zeitpunkt der Realisierung besteuert werden (damit würde gerade im Vergleich zum Kanton Zürich ein wichtiger Standortvorteil geschaffen).

 

1.8 Abschließend möchten wir festhalten, dass nicht nur die Höhe von Steuersätzen für die Attraktivität eines Standortes massgebend ist, sondern ebenso die Veranlagungspraxis. Dies bedeutet, dass der Steuerverwaltung das nötige Instrumentarium zur Verfügung gestellt wird. Wir erwarten deshalb vom Regierungsrat die entsprechenden Massnahmen.

 

 

2. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

2.1       Zu § 37 Abs. 3 „Wirtschaftliche Doppelbelastung“ (neu)

 

2.1.1 Die wirtschaftliche Doppelbelastung – die Kapitalunternehmung hat den Gewinn und kantonal das Kapital und die Beteiligten zusätzlich ihre Beteiligung an der Unternehmung als Vermögen sowie die Erträge als Einkommen zu versteuern – ist ein überaus störender Fehler in unserem Steuersystem. Mit Genugtuung nimmt die FDP zur Kenntnis, dass der Regierungsrat die gleiche Beurteilung vornimmt und Vorschläge zu einer Milderung unterbreitet.

 

Es fragt sich in diesem Zusammenhang, welche Teile der Unternehmenssteuerreform II des Bundes bereits vorweggenommen werden könnten. Wir denken dabei beispielsweise an die Anerkennung des Agios als Kapitaleinlage.

 

2.1.2 Der Regierungsrat schlägt eine rasche Milderung mit der Einführung eines Halbsteuerverfahrens vor, wie dies einige andere Kantone, wie unsere Nachbarn AI und SH kennen. Er begründet dieses Vorgehen damit, dass aus Gründen des Steuerharmonisierungsgesetzes nur eine tarifliche Entlastung gestattet sei.

 

Wir erachten diese Lösung als einen Schritt in die richtige Richtung, aber wenig fortschrittlich. Die Wettbewerbsfähigkeit wird damit nicht gefördert, der Thurgau holt lediglich zu anderen  Kantonen auf. Wir beantragen deshalb, den Satz tiefer als auf die Hälfte zu senken (z. B. einen Drittel); damit werden wichtige und dringend notwendige Impulse ausgelöst.

 

2.1.3 Der Regierungsrat schlägt vor, dass die Beteiligung mindestens 10% am Unternehmen betragen müsse. Diese Grenze ist willkürlich. Da aber grundsätzlich jede Grenze willkürlich ist, sind wir der Meinung, dass auf eine Limite zu verzichten ist.

 

Falls dies nicht möglich sein sollte, beantragen wir, die Grenze auf  5 Prozent festzulegen.

 

2.1.4 Dem Übergangsverfahren, wie auf S. 9 der Vernehmlassungsunterlagen dargestellt, können wir zustimmen.

 

2.2       Zu § 85 StG „Gewinnsteuersatz“ (neue Fassung)

 

2.2.1 Der Regierungsrat will von der heutigen schwerfälligen, ungerechten und nachteiligen progressiven Lösung von § 85 auf eine proportionale Lösung wechseln, wie dies der Bund seit 1998 kennt. Der proportionale Satz soll 4,5 Prozent betragen (beim Bund 8,5 Prozent).

 

2.2.2 Die Umstellung vom progressiven Satz zur Proportional-Lösung begrüssen wir. Der Satz mit 4,5 Prozent ist allerdings eindeutig zu hoch, wenn er auch 0,5 Prozent unter dem heutigen Mindestsatz von 5 Prozent liegt.

 

Wir beantragen eine Senkung auf 3,5 Prozent, wobei uns bewusst ist, dass dies zu einem Steuerausfall von rund 63 Mio. Franken führen würde (beim Satz von 4,5 Prozent gemäss Regierungsrat Ausfall von 42,3 Mio. Franken, siehe S. 6 der Vernehmlassungsunterlagen).

 

2.2.3 Mit einer solchen Maßnahme würden klare Signale für Investoren ausgesendet, mit der Folge, dass in wenigen Jahren die Ausfälle durch Ansiedelungen mehr als kompensiert werden. In einer dreijährigen Übergangsphase ist durchaus zu prüfen, ob nicht von den dem Kanton im Sommer dieses Jahres zufließenden „Goldsegen“ (Erlös aus den überschüssigen Goldreserven der Nationalbank) jährlich 30 Mio. Franken (10 Mio. Franken Kanton, 20 Mio. Franken Gemeinden) als „Ausfallskompensation“ eingesetzt werden sollte.

 

2.3       Zu § 87 Abs. 2 und 89 Abs. 2 StG (Gewinnsteuersatz Holdinggesellschaften und Übergang zu Holdinggesellschaften)

 

2.3.1 Die FDP schließt sich den Vorschlägen des Regierungsrates an, beantragt aber wie in Ziff. 2.2 erwähnt, eine Senkung auf 3,5 Prozent und nicht nur auf 4,5 Prozent.

 

2.3.2 Ergänzend schlagen wir vor, Abs. 2 von §89 insoweit zu ändern, als beim Übergang zur Holdinggesellschaft alle stillen Reserven festzulegen sind und diese erst bei der Veräußerung (Realisierung) zu versteuern sind höchstens in einer Frist von 5 Jahren. Es versteht sich von selbst, dass der Satz nur mehr 3,5% beträgt (siehe 2.3.1).

 

2.4       Zu § 98 StG Kapitalsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie § 100 StG Kapitalsteuer von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen

 

Wie bereits oben festgestellt, darf der Kanton wegen des StHG nicht vollständig auf eine Kapitalsteuer verzichten. Der Regierungsrat schlägt eine Senkung von heute 0,5 Promillen auf 0,3 Promille vor (bei Holding von 0,05 Promillen auf 0,01 Promille).

 

Wir beantragen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Vereinen, Stiftungen usw. eine Senkung auf 0,1 Promille. Damit kann im Rahmen des Möglichen erneut ein wichtiger Impuls gesetzt werden.

Steuerattraktivität des Kantons Thurgau

Anmerkungen von Dr. iur HSG. Wolfgang Maute,

dipl. Steuerexperte, Müllheim, Mitglied der PL

 

 

Obwohl die Botschaft  von der Entlastung von Unternehmen spricht, steht dahinter ein Unternehmer. Deshalb sind beide Ebenen (Gesellschaft/Gesellschafter) zu würdigen.

 

1. Steuerbelastung

 

Der Kanton Thurgau hat sich kontinuierlich von einer Topposition verschlechtert bis ins hintere Drittel und sich wieder ins Mittelfeld vorgekämpft. Mit dem vorgeschlagenen  Schritt geht es in die richtige Richtung (proportionaler Satz, Höhe des Steuerfusses). Der Steuerwettbewerb spielt, und deshalb sollte man sich überlegen, allenfalls noch eine tiefere Senkung vorzunehmen.

 

Um den Druck auf die Gemeinden abzufedern, sollte man sich zweierlei überlegen:

-         Senkung des Staatssteuerfusses (altes Postultat der FDP)

-         Einführung eines Einheitssteuerfusses für die juristischen Personen (gleiche Spiesse bei Ansiedlungen, Attraktivität der Gemeinden gleich).

 

Fazit: Thurgau wird attraktiv (tiefe Gewinnsteuer- und Kapitalsteuersätze)

 

2. Steuergesetzgebung

 

Die Vorlage nimmt die Bestrebungen anderer Kantone  (AI, NW, OW, SH, LU eingeführt, Absichtserklärungen durch weitere Kantone, z.B. SZ) auf, die Doppelbelastung Gesellschaft/Anteilsinhaber zu mildern. Dabei sind insbesondere zwei Eckwerte unterschiedlich ausgestaltet:

-         Beteiligungshöhe            TG 10 %  (FDP 5 %; NW 5 %)

-         Höhe der Entlastung       TG 50 %  (FDP unter 50 %; UstR II 30%)

 

Was fehlt im interkantonalen Vergleich im Thurgau ist die Entlastung bei der Vermögenssteuer für massgebliche Beteiligungen. Dies sollte ein wichtiges Anliegen sein, denn die Attraktivität – wie oben bereits erwähnt – ist auch für den Unternehmer massgeblich. Es sollte verhindert werden, dass zwar die Unternehmen im Thurgau angesiedelt sind, die Unternehmer jedoch ausserkantonal ihren Wohnsitz (= Steuerdomizil) haben.

 

Ebenso wäre zu prüfen, ob man bei der Umstrukturierung in Holdinggesellschaften nicht die Realisierung sämtlicher stillen Reserven – zumindest auch immaterielle Rechte - befristet aufschiebt, wie dies die Mehrheit der Kantone vorsieht.

 

Fazit: Thurgau ist sehr schnell in der Umsetzung von übergeordnetem Recht (vgl. Fusionsgesetz), was sehr positiv zu werten ist. Kleinere Retouchen würden die Attraktivität noch steigern.

 

Weitere Postulate (Gratisaktienbesteuerung erst beim Verkauf, Anerkennung des Agio’s als Nominalkapital und dgl. wären zudem ebenfalls wünschenswert)

 

3. Steuerpraxis

 

Die Besteuerungspraxis bei den juristischen Personen darf als sehr ausgewogen bezeichnet werden und der Umgang mit der Steuerverwaltung sehr positiv. Dies sollte auch im Hinblick auf die Problematik der Unternehmungsnachfolge und des ergangenen Bundesgerichtsentscheides (Erbenholdingfall) weiterhin möglich sein.

 

Zu Bedenken ist jedoch stets, dass hinter der Gesellschaft auch ein Unternehmer und Mitarbeiter stehen. Deshalb müssen diese Personen stets auch in eine Gesamtanalyse einbezogen werden.

 

 

 Schlussfolgerung

 

Die Revisionsbestrebungen sind äusserst positiv zu werten. Im Gesamtvergleich wären kleinere Nachbesserungen wünschenswert, insbesondere die Entlastung bei der Vermögenssteuer.

 

In anderen Punkten sollte man sich nicht der Mehrheit oder Bundessteuerlösung anschliessen, sondern eigenständige Lösungen anstreben (Umstrukturierung in Holdinggesellschaften, aber auch Praxis zur Abzugsfähigkeit von Berufsaufstiegskosten, Umsetzung des Lohnausweises betreffend Spesen, ...).

 

 

Grundsätzliche Überlegungen

Von KR Gabi Badertscher, Präsidentin FDP Thurgau

 

Der Kanton Thurgau hat grosses Potential. Es gilt, dieses Potential zu nutzen!

Die unglaubliche Schönheit unserer Landschaft,  gesunde Strukturen, hohe Sicherheit, kurzum: unsere ausserordentlich hohe Lebensqualität gilt es zu wahren, zu pflegen, zu unterstützen und zu fördern.

In kurzen Abständen hat der Kanton die Steuerzahlenden in den letzten Jahren substanziell, d.h. mit über 180 Mio. Franken, entlastet. Damit konnte die Qualität des Wirtschaftsstandortes Thurgau verbessert werden. Dies ist auch dringend nötig, lag doch der Kanton im interkantonalen Vergleich vor 15 Jahren auf Platz 3!

 

Wie passierte der Abstieg: Seit 1990 hat der Kanton seine jährlichen Ausgaben von ca. 800 Mio. Fr. auf 1,3 Mia. Fr.  um jährlich nominal 500 Millionen Franken erhöht. Dies in einer Zeit, in der gleichzeitig das Wirtschaftswachstum drastisch zurückgegangen ist. Sogar Volkseinkommensbereinigt geben wir  jährlich ca. 230 Millionen Franken mehr aus, als 1990. Unsere Kosten sind in einem Mass gestiegen, welches sehr beunruhigend ist und unseren Wohlstand massiv gefährdet –  die Kosten  sind aus dem Ruder gelaufen. Die massiv höheren Kosten mussten und müssen durch Steuergelder gedeckt werden – dieser Umstand  löste   einen eigentlichen Hunger des Fiskus aus. Mit der Erhöhung der Steuern wurden und werden dem Markt, v.a. auch den Unternehmen,  aber massiv Mittel entzogen. Dies vernichtet Arbeitsplätze, führt zu Abwanderung von Unternehmen und schreckt potentielle Zuzüger ab.

 

Die Basis für eine hohe Lebensqualität sind Arbeitsplätze – sie ermöglichen ein Einkommen, die Möglichkeit sich ernähren zu können, die Möglichkeit, den Kindern eine  gute Ausbildung  angedeihen lassen zu können. Unser Ziel muss es sein,  anstatt Arbeitsplätze zu verlieren, Arbeitsplätze zu erhalten und neue Arbeitsplätze zu schaffen - anstatt Abwanderung von Qualität, Zuwanderung von Qualität zu erreichen. Unser Ziel muss ein kleiner, feiner, aber starker und aktiver Kanton Thurgau sein. Dies gelingt, wenn wir konsequent unsere Stärken nutzen und unsere Schwächen ausmerzen. Eine Schwäche des Kantons liegt eindeutig in seiner Fiskalquote.

 

Arbeitsplätze werden durch Unternehmungen bereitgestellt – grosse und kleine Unternehmungen. Oft wird dies leider gerade von linker Seite vergessen: Unternehmen sind die Quelle unseres Wohlstandes – sie sichern uns Arbeitsplätze und damit die Grundlagen für unser Leben, für unseren Wohlstand.

 

In grundsätzlicher Hinsicht tritt die FDP deshalb für eine möglichst tiefe Steuerbelastung und für einen hohen Freiheitsgrad der Unternehmungen ein. Die immer stärker zu Tage tretende Wachstumsschwäche der Schweiz muss uns aufrütteln: es gilt, das Steuer herum zu reissen, bevor wir Zustände wie in Deutschland erreicht haben. Die vorgeschlagene Unternehmenssteuerreform wird deshalb in ihrer Ausrichtung von der FDP Thurgau unterstützt. Wir sind aber der Meinung, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nicht ausreichen. Zum einen sollen sie erweitert werden, Details dazu hören Sie aus den folgenden Ausführungen, zum anderen muss nach der Umsetzung der Unternehmensteuerreform zwingend die Gerechtigkeit gegenüber Einzelunternehmungen und gegenüber den Gemeinden eingeleitet werden. Dies ist nur durch eine Senkung des Staatssteuerfusses möglich. Mit der vorliegenden Revision legt die Regierung ein weiteres Massnahmenpaket vor. Pakete belasten vor allem die Gemeinden zusätzlich und in unterschiedlichem Masse. Hier ist das Mass bei vielen Gemeinden voll! Es verbessert zudem den Standort des Kantones nicht, wenn der Kanton auf der einen Seite zwar Steuern senkt, die Gemeinde auf der anderen Seite aber Steuern erhöhen müssen. Paketlösungen berücksichtigen ausserdem immer einzelne Gruppen. Dabei müssen viele Ausnahmen und Spezialfälle austarieren werden. Die Umsetzung bedeutet dann immer einen sehr hohen administrativen Aufwand, welcher wiederum mit hohen Kosten verbunden ist.  Das Ziel  eines attraktiveren Kanton Thurgaus ist in Zukunft deshalb endlich über den Weg von Staatssteuerfusssenkungen zu erreichen. Dies ist transparenter und klarer und reduziert damit den Aufwand und die Kosten zur Umsetzung beträchtlich.

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