FDP.Die Liberalen Thurgau

FDP. Die Liberalen
PLR. Les Libéraux-Radicaux

 

1. Allgemeine Bemerkungen

 

1.1. Regelungsbefugnis für Plakatwerbeverbot?

 

Relativ knapp wurden zwei Motionen überwiesen, welche beabsichtigen, die Plakatwerbung für Tabak und Alkohol auf Kantonsgebiet zu verbieten und den Jugendschutz beim Verkauf von Tabakwaren zu erhöhen. Der Regierungsrat hat die beiden Anliegen in einem neuen Gesetz zusammengefasst.

 

In systematischer Hinsicht vertreten wir die Ansicht, dass die Problematik Jugendschutz und Plakatwerbeverbot nicht zusammengehören. Wir nehmen zur Kenntnis, dass eine gleichlautende Formulierung wie in §1 Entwurf sich in Art. 9 Abs. 2 Genfer Gesetz vom 9. Juni 2000 findet und diese Formulierung vom Bundesgericht im Entscheid vom 28. März 2002 (BGE 128 I 295 ff. = Pr 2003 Nr. 79) gutgeheißen wurde. Das Bundesgericht hat sich eingehend mit den verschiedenen Aspekten einer Einschränkung auseinandergesetzt und die gegen das Genfer Verbot erhobenen Rügen in jedem einzelnen Punkt zurückgewiesen. Somit muss angenommen werden, bis der Bund eine Gesamtregelung vornehme, der Kanton auf seinem Hoheitsgebiet im Bereich Plakatwerbung selbst eine Regelung treffen könnte.


 

1.2. Regelungsbefugnis für Ausbau Jugendschutz

 

§2 Abs. 1 Entwurf sieht die Abgabe und den Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche vor. In Abs. 2 wird besonders die Abgabe von Tabakwaren via Automaten geregelt.

 

Aufgrund der klaren Ausführungen des Bundesgerichtes über die Regelungskompetenz des Bundes im Bereich der Lebensmittel, des Tabaks und der alkoholischen Getränke (siehe erwähnter BGE 128 I 295 ff., E. II 3.d bb) fragen wir uns, ob dem Kanton eine Gesetzgebungskompetenz zusteht (siehe Art. 37a LMV, SR 817.02 betr. Abgabe von alkoholischen Getränken und Art. 1 „Gegenstand“ und 18 „An Jugendliche gerichtete Werbung“ und Art. 19 „Abgabe von Zigaretten“ der Tabakverordnung, SR 817.06).

 

Falls diese Kompetenz tatsächlich gegeben ist, stellt sich die Frage, ob eine Regelung nicht via Revision des Gastgewerbegesetzes erfolgen sollte.

 

1.3. Grundsätzliche Überlegungen zu den beiden Motionen

 

Eingangs ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei Alkohol als auch bei Tabak um legale Genussmittel handelt (illegale Suchtmittel sind im Eidg. Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121, abschließend geregelt).

 

Zwei Mal hat denn das Schweizer Volk Volksinitiativen eine Abfuhr erteilt (letztes Mal 1993 mit der Ablehnung der sog. Zwillingsinitiative). Ein Gegenvorschlag des Bundesrates scheiterte in den Eidg. Räten. Sowohl international im Rahmen der WHO als auch im Bund laufen Bestrebungen, die Tabakwerbung einzuschränken. Wir erachten deshalb die beiden Motionen und somit den Gesetzesentwurf heute als überflüssig und voreilig. Eine gesamtschweizerische Übersicht zeigt, dass fast flächendeckend in den Kantonen ähnlich lautende – konzertierte? - Vorstöße eingereicht wurden.

 

Wir lehnen deshalb grundsätzlich den Gesetzesvorschlag ab und treten für eine Bundeslösung ein.

 

 

1.4. Grundsätzliche Überlegungen zu Werbeverboten

 

Wie bereits festgestellt, sind Alkohol und Tabak legale Genussmittel. In einer Gesellschaft, die für die freie Marktwirtschaft eintritt, muss es selbstverständlich sein, dass für legale Produkte auch geworben werden darf. Mit der Werbung wird die Produktevielfalt gesteigert, der Kunde erfährt von neuen Produkten (Steigerung der Innovation) und zwischen den Produkten entsteht Wettbewerb. Vielfach werden mit Werbung Anlässe, wie sportliche oder kulturelle, mitfinanziert. Zudem stellt die Werbung für die Schweiz einen wichtigen volkswirtschaftlichen Faktor dar mit einem Jahresvolumen von rund 5 Mrd. Franken, davon allein 100 Mio. Franken für Alkohol- und Tabakwerbung.

 

Mit all den Vorstößen wird behauptet, Einschränkungen würden die Volksgesundheit heben und würden Jugendliche vom Konsum abhalten.

 

Mehrfache Studien haben diese Behauptung widerlegt. Bekannt ist die Studie von Reinhold Bergler „Zigarettenwerbung und Zigarettenkonsum“ (Psychologische Studie, Bern-Stuttgart-Wien, 1979), in welcher nachgewiesen wird, dass „… ein Werbeverbot für Zigaretten keine wirkungsvolle Maßnahme zur Verlangsamung des Verbrauchsanstiegs oder gar zum Rückgang des Zigarettenkonsums …“ darstellt.

 

Ebenso ernüchternd für die Verbotsbefürworter ist die Studie des Bundesamtes für Gesundheit aus dem Sommer 1997 mit Jugendlichen zwischen 13 bis 19 Jahren. Der Hauptgrund, weshalb geraucht wird, ist die Freude am Genuss (43%), die Gewohnheit (26%) oder zur Beruhigung und Entspannung (25%). Allerdings fühlt sich jeder fünfte Jugendliche unter Zwang, d.h. er möchte aufhören und kann nicht.

 

Beim Spirituosenkonsum ist von 1991 bis 2001 ein Rückgang um 13% festzustellen, im gleichen Zeitraum wurden die Werbeausgaben für die gleiche Produktegruppe um (teuerungsbereinigt) 21% gesteigert worden.

 

Als besonders widersprüchlich erachten wir das Verhalten der öffentlichen Hand. Auf der einen Seite subventioniert der Bund den Tabakanbau mit jährlich rund 20 Mio. Franken, kassiert jährlich  rund 1,8 Milliarden Franken Tabaksteuern und rund 250 Mio. Alkoholsteuern ein (die Steuern gehen größtenteils in die AHV), auf der anderen Seite will er mit Verboten den Konsum der Genussmittel einschränken.

 

 

1.5 Jugendschutz ist unbestritten

 

Unbestritten ist der Jugendschutz. Allerdings muss festgehalten werden, dass bereits heute viele Regelungen bestehen, so Art. 37a LMV, Art. 18 Tabakverordnung oder Art. 60 LMG mit der Ermächtigung an den Bundesrat, speziell an Jugendliche gerichtete Werbung einzuschränken. In öffentlichen Gebäuden, auch in Schulhäusern (Motion Tanner vom 30. Juni 2005), verfügt der Hausherr (z. B. die Schulbehörde) bereits heute über die Kompetenz, Rauchverbote zu erlassen. Im Weiteren haben die Hersteller alkoholischer Getränke 2005 Selbstbeschränkungsmassnahmen eingeführt, welche von der Lauterkeitskommission (UWG) beurteilt werden.

 

Viel entscheidender als eine Reihe von Verboten und repressiven Massnahmen erachten wir die Prävention und die Stärkung der Selbstverantwortung der jungen Menschen. Dies ist eine wichtige erzieherische Aufgabe, welche seitens des Staates und der Gesellschaft mehr Einsatz bedarf, als mit scheinheiligen Verboten. 

 

 

 


2. Stellungnahme zu den Fragen

 

Frage 1:  Sind Sie mit dem Plakatwerbeverbot für Tabak und Alkohol einverstanden? (§1 Entwurf)

 

Nein. Falles eine Regelung notwendig ist, was wir bestreiten, ist sie durch den Bund wahrzunehmen.

 

§1 Entwurf ist zwar gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtes möglich, aber nicht sinnvoll. Nicht nur führen allgemeine Plakatwerbeverbote weder zu einer Reduktion noch zu einer Verhinderung des Konsums von Genussmitteln, sondern sind volkswirtschaftlich schädlich und verstoßen gegen eine wichtige Spielregel der freien Marktwirtschaft: für Produkte soll geworben werden können. Werbung zeigt die Vielfalt des Marktes, sie führt zu Wettbewerb und zu Innovationen. Aus freiheitlicher Sicht sehr störend ist die Ausdehnung des Verbotes auf den privaten Grund, sofern die Werbung von öffentlichem Grund einsehbar ist. Die Begründung des Bundesgerichtes für eine Zulässigkeit einer Einschränkung der Benutzung des privaten Grundes im Entscheid 128 I 295 ff. E. 3.c ist bedauerlich und widerspricht freiheitlichem Gedankengut.

 

 

Frage 2: Sind Sie damit einverstanden, dass sich das Plakatwerbeverbot auf alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozenten sowie auf Mischgetränke bezieht (z. B. Alcopops) bezieht? (§1 Entwurf)

 

 

Für eine Beschränkung eines Verbots erst ab 15 Volumenprozenten fehlt das öffentliche Interesse. In den Erläuterungen (S. 7) wird diese Lösung damit begründet, dass der Thurgau viele Selbstkeltereien besitze und viele Veranstalter auf finanzielle Unterstützung durch Bier- und Weinproduzenten angewiesen seien. Mischgetränke wie Alcopops würden aufgrund ihrer Attraktivität für Jugendliche ebenfalls unterstellt.

 

Diese Lösung ist unlogisch und nicht gesundheitspolizeilich begründbar, mithin fehlt es am öffentlichen Interesse. Tatsache ist, dass Jugendliche überaus häufig Bier trinken. Wein wird kaum konsumiert und Spirituosen nur im Zusammenhang mit Süssgetränken, da Alcopops heute sehr teuer geworden sind (hohe Alkoholabgabe).

 

Wenn ein Plakatwerbungsverbot für Alkohol aus gesundheitspolizeilichen Gründen derart wichtig ist, dann müsste jedes Alkoholgetränk erfasst werden und nicht eine kleine, für die Praxis nicht so bedeutsame Gruppe.

 

 

Frage 3: Sind Sie mit dem Abgabe- und Verkaufsverbot von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren einverstanden? (§2 Entwurf)

 

Zu Abs. 1

 

Es ist richtig, dass Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagt sein sollen. Wir sind aber der Ansicht, wie oben bereits erwähnt, dass der Kanton für diesen Tatbestand keine Regelungskompetenz hat. Gestützt auf das Lebensmittelgesetz ist nur der Bundesrat berechtigt, entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Bekanntlich hat er davon in Art. 37a LMV Gebrauch gemacht und die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagt. In der ebenfalls sich auf das LMG abstützenden Tabakverordnung, welche nach Art. 1 lit. c ausdrücklich auch „die Werbung und die Abgabe“ umfasst, hat er im 5. Abschnitt „Täuschungsschutz, Werbung, Abgabe“ kein Verbot erlassen, sondern lediglich die Werbung an Jugendliche unter 18 Jahren geregelt (Art. 18 TabV). Im Analogieschluss zu Art. 37a LMV ist aber davon auszugehen, dass Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden dürfen.


Zu Abs. 2

 

Gestützt auf die Regelung in der Lebensmittelverordnung müsste sich auch automatisch ergeben, dass Zigarettenautomaten beaufsichtigt werden müssen (diese Regelung gilt bereits für Getränkeautomaten, an welchen alkoholische Getränke, vornehmlich Bier, bezogen werden dürfen). Entweder wird der Automat so umgerüstet, dass er nur mit Jetons oder elektronischem Kärtchen bedient werden kann (damit ist eine Altersprüfung möglich, diese Lösung wird in Deutschland ab 2007 eingeführt) oder der Automat muss direkt beaufsichtigt werden können. Weshalb eine solche Umrüstung oder Anpassung des Gerätes erst bis 2010 vorzunehmen ist, lässt sich nicht nachvollziehen, es sei denn, der Gesetzgeber erachte das öffentliche Interesse als nicht besonders hoch – dann fehlt es aber an der wichtigsten Voraussetzung für eine Einschränkung.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bemerkung zu §2 Abs. 2 Erläuterungen (S. 7), wonach für eine fehlende Aufsicht in erster Linie der verantwortliche Geschäftsführer und nicht das angestellte Personal strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen sei, eine zu einfache Sicht der Dinge darstellt. Strafrechtlich verantwortlich ist u. E. diejenige Person, welche quasi eine „Garantenstellung“ einnimmt, also unmittelbar den Automaten zu beaufsichtigen hat.

 

 

Frage 4: Sehen Sie Alternativen zur Zuständigkeit? (§5 Entwurf?)

 

Diese Frage ist unklar formuliert. Wir nehmen an, mit dieser Frage sei die Vollzugszuständigkeit gemeint. Von Gemeindeseite ist denn auch Widerstand angekündigt, da der Kanton eine weitere Aufgabe delegieren wolle.

 

Gestützt auf alle unsere obigen Überlegungen gehören die zu regelnden Fragen ins Lebensmittelrecht. Dieses ist gemäß LMG durch den Kanton zu vollziehen. Richtigerweise müsste deshalb der Vollzug durch das Lebensmittelinspektorat erfolgen.

 

 

Frage 5: Allgemeine Bemerkungen?

 

Siehe oben Ziff. 1. Ergänzend anzufügen ist die völlige Unverhältnismäßigkeit der Bussenandrohung bis zu 20'000 Franken. Der übliche Rahmen genügt. Allenfalls kann eine Verfügung mit Androhung von Art. 292 StGB – Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen – erlassen werden.

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