1. Allgemeines
Die FDP Thurgau begrüsst den Erlass eines separaten Gesetzes über die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Kinderalimenten und die damit verbundene Herauslösung der entsprechenden Bestimmungen aus dem Sozialhilfegesetz (SHG). Die damit beabsichtigte Trennung der Bereiche des Kinderunterhalts und der Sozialhilfe wird ausdrücklich begrüsst.
2. Zuständigkeit
Die FDP Thurgau begrüsst die in § 2 des Entwurfs vorgesehene Anknüpfung der Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung an den zivilrechtlichen Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers oder der Unterhaltsgläubigerin. Dadurch wird eine zuständigkeitsrechtliche Harmonisierung mit den umliegenden Kantonen erreicht, wodurch negative Kompetenzkonflikte vermieden werden.
Begrüsst wird auch, dass der Entwurf die Regelung der sachlichen Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung den politischen Gemeinden überlässt. Damit wird die Gemeindeautonomie gewahrt und den örtlichen Verhältnissen bestmöglich Rechnung getragen.
3. Alimentenbevorschussung
Die FDP Thurgau begrüsst die Beschränkung des bevorschussungsberechtigten Betrages in § 6 Abs. 1 des Entwurfes auf die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und dem allgemeinen Lebensbedarf.
Die Überführung der von den Gemeinden teilweise bereits geübten Praxis betreffend Ausschluss der Bevorschussung ins positive Gesetzesrecht (§ 7 des Entwurfs) wird von der FDP Thurgau ebenfalls begrüsst. Damit können diesbezügliche Streitigkeiten vermieden werden, was letztlich Rechtssicherheit für Gemeinden und Unterhaltsgläubiger bzw. Unterhaltsgläubigerinnen schafft.
Begrüsst wird insbesondere auch § 7 Ziff. 4 des Entwurfs. Schon begrifflich ist die Gewährung eines Vorschusses auf eine Leistung, welche voraussichtlich gar nie erbracht wird, nach Auffassung der FDP Thurgau gar nicht möglich. Sind also Kinderalimente zum vornherein nicht einbringlich, so ist die Alimentenbevorschussung letztlich materiell als Sozialhilfeleistung zu qualifizieren, was der angestrebten Entflechtung von Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe zuwider läuft. Während Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsgläubigerinnen von zahlungsunwilligen, aber zahlungsfähigen Unterhaltsschuldnern oder Unterhaltsschuldnerinnen nach wie vor auf die Rechtswohltat einer Bevorschussung zurückgreifen können, ist diese Möglichkeit Gläubigern und Gläubigerinnen von zahlungsunfähigen Schuldnern und Schuldnerinnen inskünftig verwehrt. Ist die Alimentenbevorschussung ausgeschlossen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob den Unterhaltsgläubigern oder Unterhaltsgläubigerinnen ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zusteht. § 7 Ziff. 4 des Entwurfs bietet Gewähr, dass Leistungen der Sozialhilfe im Bereich des Kinderunterhalts nicht nach dem „Giesskannenprinzip“, sondern bedürfnisgerecht und einzelfallbezogen ausgerichtet werden. Nicht zuletzt dient § 7 Ziff. 4 des Entwurfs der Verhinderung von Missbräuchen im Bereich der Alimentenbevorschussung.
Allerdings ergeben sich hinsichtlich allfällig angestrebter finanzieller Entlastungen für die Gemeinden doch einige Bedenken. Jedenfalls darf nicht übersehen werden, dass in vielen Fällen, in denen die Einbringlichkeit der Kinderalimente als aussichtslos beurteilt wird, die entsprechenden Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsgläubigerinnen auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein werden.
Mit Bezug auf § 7 Ziff. 2, 3 und 4 des Entwurfs gilt es weiter darauf hinzuweisen, dass die Formulierung offen gehalten ist. Eine Konkretisierung dieser Bestimmungen auf Verordnungsstufe ist daher unerlässlich.
5. Weiteres
Wenn mit dem vorliegenden Entwurf eine Entflechtung von Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung angestrebt wird, so stellt sich letztlich die Frage der Einreihung des neuen Alimentengesetzes im kantonalen Rechtsbuch. Konsequenterweise müsste dieses Gesetz nach Auffassung der FDP Thurgau im Abschnitt 21 (Zivilgesetzbuch) und nicht im Bereich 85 (Sozialhilfe) eingereiht werden.