1. Allgemeines
Die FDP Thurgau begrüsst angesichts der unbefriedigenden Finanzplanergebnisse 2006 bis 2008 die vom Regierungsrat aufgenommene generelle Leistungsüberprüfung.
2. Verzicht auf das Fünfergremium
Die FDP Thurgau begrüsst grundsätzlich den Verzicht bei den Bezirksgerichten auf das Fünfergremium. Zumindest im Bereich der Zivilrechtspflege scheint es vertretbar, dass die Bezirksgerichte inskünftig nur noch in Dreierbesetzung tagen. Die FDP Thurgau schliesst sich der Auffassung des Regierungsrates an, wonach diese Neuerung die Qualität der Thurgauischen Rechtsprechung nicht beeinträchtigen wird.
Bedenken ergeben sich allerdings für den Bereich der Strafrechtspflege, da die Reduktion des Spruchkörpers zu einer vermehrten Personifizierung der Strafjustiz führen dürfte.
Nach Auffassung der FDP Thurgau ist daher mindestens zu prüfen, ob bei schweren Straftaten mit hohen Strafanträgen in der StPO in Anlehnung an § 33 VRG eine Möglichkeit geschaffen werden kann, den Spruchkörper der Bezirksgerichte von drei auf fünf Richter zu erweitern („erweitertes Bezirksgericht“) oder die generelle Zuständigkeit eines „erweiterten Bezirksgerichtes“ vorzusehen.
3. Erhöhung der Spruchkompetenz für Einzelrichter
Die Erhöhung der Spruchkompetenz der Gerichtspräsidenten als Einzelrichter von bisher Fr. 8'000.00 auf Fr. 30'000.00 erscheint auf den ersten Blick als geeignete Massnahme zur Senkung von Kosten im Bereich der Justiz.
Die in § 45 Abs. 1 des Entwurfes vorgesehene Erhöhung der Streitwertgrenze hat indes zur Folge, dass neben sämtlichen Mietstreitigkeiten auch die meisten Arbeitsstreitigkeiten inskünftig durch den Einzelrichter zu beurteilen wären. Dadurch entfällt eine angemessene Vertretung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen. Ebenfalls in die ausschliessliche Kompetenz des Einzelrichters würden Entscheide betreffend Erstreckung landwirtschaftlicher Pachtverhältnisse sowie Bauverbotsklagen gemäss § 92 PBG fallen.
Der Regierungsrat führt in seinen Erläuterungen für die Begründung der Erhöhung der Spruchkompetenz die Mietstreitigkeiten an, welche heute unabhängig des Streitwertes durch den Einzelrichter beurteilt werden. Anstatt die Spruchkompetenz der Einzelrichter in anderen Rechtsgebieten zu erhöhen, ist nach Auffassung der FDP Thurgau vielmehr zu prüfen, ob nicht auch im Mietrecht der Einzelrichter nur bis zu einem Streitwert von Fr. 8'000.00 zuständig sein sollte, mithin zur früher geltenden Zuständigkeitsordnung zurück zu kehren ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb für das Mietrecht eine andere Zuständigkeitsordnung gelten soll, zumal die gemachten Erfahrungen nicht als positiv beurteilt werden können.
Rein quantitativ gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund der Zahlen gemäss Rechenschaftsbericht des Obergerichtes für das Jahr 2004 bis 2/3 aller Fälle ausserhalb des Untersuchungsverfahrens in die Kompetenz des Einzelrichters fallen würden. Je nach Grösse des Gerichtes würden inskünftig nur noch 5 bis 30 Fälle pro Jahr durch die Laienrichter beurteilt. Damit werden nach Ansicht der FDP Thurgau die Laienrichter auf dem „kalten Weg“, d.h. unter Auslassung einer Grundsatzdebatte und unter dem Deckmantel einer Sparvorlage abgeschafft.
Wenn also aufgrund der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Erhöhung der Spruchkompetenz inskünftig 2/3 sämtlicher Fälle ausserhalb des Untersuchungsverfahrens in die Kompetenz des Einzelrichters fallen sollen, führt dies zu einer noch ausgeprägteren „Personifizierung“ der Justiz. Diesbezüglich erscheint insbesondere problematisch, dass die als Einzelrichter fungierenden Präsidenten und Präsidentinnen der Bezirksgerichte von den Rechtssuchenden mit den von ihnen gefällten Entscheiden „identifiziert“ werden. Dies führt nach Auffassung der FDP zu einer weiter sinkenden Akzeptanz von Gerichtsentscheiden und einer weiter zunehmenden Anfeindung gegenüber dem Einzelrichter.
Um die Qualität der Rechtsprechung zu erhalten sowie die Justiz vor weiteren Anfeindungen zu schützen, lehnt die FDP Thurgau die Erhöhung der Spruchkompetenz der Einzelrichter von Fr. 8'000.00 auf Fr. 30'000.00 ab, da diese zu einer weiteren Exponierung der Richter führt. Weiter wäre eine an § 33 VRG angelehnte Lösung denkbar, wonach grundsätzliche Entscheidungen vom Einzelrichter ans Bezirksgericht zur Entscheidung überwiesen werden könnten.
Die FDP Thurgau lehnt somit die vom Regierungsrat vorgeschlagene Erhöhung der Spruchkompetenz der Einzelrichter auf Fr. 30'000.00 grundsätzlich ab. Die Möglichkeit einer massvolleren Erhöhung der Spruchkompetenz als Mittelweg zwischen dem status quo und der vorgeschlagenen Erhöhung wurde innerhalb der FDP Thurgau zudem kontrovers aufgenommen; die einen würden einen Mittelweg begrüssen, die andern sind absolut gegen eine Erhöhung der Spruchkompetenz.
4. Verfahren vor Obergericht
Die FDP Thurgau begrüsst auch die mit den Änderungen der ZPO und StPO beabsichtigte Straffung des Verfahrens vor Obergericht, wodurch lediglich die vom Obergericht bereits geübte Praxis ins positive Gesetzesrecht überführt wird. Die Verfahren vor Obergericht werden insbesondere zeitlich gestrafft, da die Verfahren nicht durch immer wieder erfolgende Stellungnahmen der Parteien verzögert werden können. Befürchtet wird indessen, dass die Grundsätze des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt werden, zumal die Parteien nur noch einen einzigen Vortrag haben. Gefordert wird deshalb eine erhöhte Sensibilität des Obergerichts in der Auseinandersetzung mit den mündlich vorgetragenen Plädoyers der Parteien, was aufgrund der Unmittelbarkeit der Vorträge nicht immer einfach sein dürfte.
5. Gebühren
Nach Auffassung der FDP Thurgau sind dem Staat entstehende Kosten nach Möglichkeit dem Verursacher aufzuerlegen. Im Bereich der Justiz handelt es sich allerdings um Leistungen, die typischerweise vom Staat zu erbringen sind, um den Rechtsfrieden zu gewährleisten. Der Staat hat mit einer geeigneten Organisation der Justiz sowie des Verfahrensrechts für eine rasche und kostengünstige Abwicklung der Rechtsstreitigkeiten zu sorgen. Nach Auffassung der FDP Thurgau dürfen daher Gebühren den Zugang von Rechtssuchenden zu den Gerichten nicht erschweren.
Die in der Gebührenverordnung der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden vorgesehenen Erhöhungen der Gebühren, insbesondere für Entscheide des Obergerichtes, werden von der FDP Thurgau als prohibitiv beurteilt und deshalb abgelehnt. Insbesondere wehrt sich die FDP Thurgau gegen die Verdoppelung des oberen Gebührenrahmens gegenüber dem heute geltenden Gebührentarif. Die Frage des Gebührenrahmens tangiert vor allem den Mittelstand, da die mittellosen Parteien unentgeltlich prozessieren können und die Wohlhabenden nicht von finanziellen Schranken betroffen sind.
Die Frage, ob ein Prozess (materiell) aussichtsreich ist oder nicht, darf nicht zu stark von finanziellen Aspekten abhängig gemacht werden. Die FDP Thurgau erwartet in diesem Zusammenhang in jedem Fall bei der Ansetzung der Prozesskosten eine entsprechende Sensibilität des Obergerichts bzw. der Gerichte allgemein, damit Prozesse nicht über Gebühr erschwert werden.
Gerne erwarten wir, dass unsere Bemerkungen bei der weiteren Behandlung der Vorlage Beachtung finden und verbleiben